Zuchtordnung Stand 01.10.2017
Die Zuchtordnung soll dazu dienen, den Rassestandard der einzelnen Rassen zu erhalten und zu verbessern, und gilt für alle Klein- und Großrassen.
Das Ziel eines jeden Züchters sollte sein, aus sorgfältig ausgewählten, gesunden Elterntieren ebenso gesunde Nachkommen zu erhalten.
Diese Zuchtordnung ist bindend für alle Mitglieder des DRV e.V. Zuchttiere die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben wurden, haben grundsätzlich Bestandsschutz!
§ 1
Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten.
Nur DRV e.V. - Mitglieder können Züchter im DRV e.V. werden. Es ist einem DRV e.V. - Züchter nicht erlaubt in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten, Welpen an Hundehändler oder Zoogeschäfte zu verkaufen oder gar Hunde- und Welpenhandel zu betreiben.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Vereinsausschluss zur Folge!
Außerdem ist es im DRV e.V. nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person ohne Genehmigung der Hauptgeschäftsstelle Hunde gleicher Rasse züchtet.
Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Decktaxe, der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben.
§ 2
Alle Besitzer von Zuchthündinnen mit einem durch den DRV e.V. geschützten Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Zuchtrüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter.
Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der jeweiligen Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
Die züchterische Tätigkeit hat in der Örtlichkeit bzw. Adresse des gemeldeten Zwingers zu erfolgen.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen beim DRV e.V. - Zuchtbuchamt und beim Hauptzuchtwart des DRV e.V. gemeldet werden.
Die Wurfbesichtigung sollte durch einen DRV-Zuchtwart oder durch einen vom Hauptzuchtwart autorisierten Tierarzt in der achten Lebenswoche erfolgen.
Die zu vergebenden Namen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw. Dieser kann entweder vor oder nach dem Zwingernamen stehen.
§ 3
Jede Zuchtstätte kann grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart des DRV e.V. kontrolliert werden.
Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren.
Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters für eine bestimmte Zeit gesperrt.
§ 4
Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden, die zuvor durch einen Formrichter des DRV e.V. zuchttauglich geschrieben wurden.
Deckrüden aus anderen Verbänden/Vereinen werden anerkannt, sofern sie gleichwertige Zuchtbestimmungen wie im DRV e.V. haben !
Es wird jedem Besitzer einer Zuchthündin empfohlen für die Verpaarung nur Deckrüden aus Fremdvereinen einzusetzen, deren Röntgenergebnisse durch die DRV-Auswertungsstellen oder von einem GRSK-Gutachter ausgewertet wurden !
Zuchttauglichkeitsprüfungen von Zuchttieren, die einen DRV-Ahnenpass besitzen und deren Zuchttauglichkeit von anderen Verbänden ausgestellt wurden, müssen vor dem Zuchteinsatz dem DRV-Hauptzuchtwart vorgelegt und genehmigt werden.
Das gleiche gilt auch für Hunde, die aus anderen Verbänden in den DRV e.V. wechseln und zur Zucht eingesetzt werden sollen.
Bereits erhaltene Titel und Championate, die der Hund von anderen Vereinen und Verbänden erhalten hat, werden grundsätzlich anerkannt.
Zuchttiere, die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler vererben und nicht mehr dem Rassestandard entsprechen, scheidengrundsätzlich aus der Zucht aus.
§ 5 Grundvoraussetzung für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung
5.1
Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45 cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate.
Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate.
5.2
Als Grundvoraussetzung zu einer Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens eine Ausstellung in der „offenen Klasse“ besucht haben. Diese kann bei allen Verbänden durchgeführt werden, die vom DRV e.V. anerkannt werden. Die Mindestanforderung der Bewertung in der offenen Klasse ist für Hündinnen und Rüden ein „Vorzüglich“.
5.3
Das Ausstellungsergebnis wird bei Hunden, die einen DRV e.V. Ahnenpass besitzen, in diesen eingetragen.
5.4
Pflicht für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED-Auswertung.
Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenologisch erfahrenen Tierarzt durchgeführt werden und dürfen anschließend nur von einer der DRV-Auswertungsstellen oder von einem GRSK-Gutachter ausgewertet werden.
Der Hund sollte je nach Rasse ein vollzahniges Gebiss vorweisen. Bei Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild, welches durch die Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes gekennzeichnet ist, vorzulegen.
PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht.
5.4.1
PL - Grad 0 (frei)
PL - Grad 1 - dürfen nur mit PL - Grad 0 verpaart werden !
PL - Grad 2 – Zuchtverbot –
5.4.2
Die DRV e.V. gültige HD-Formel lautet:
HD - A1 + A2 für HD-frei
HD - B1 + B2 für Übergangsform, fast normal
HD - C1 + C2 für leichte HD – Zuchtverbot –
HD – D für mittlere HD – Zuchtverbot –
HD – E für schwere HD – Zuchtverbot –
5.4.3
Die DRV e.V. gültige ED-Formel lautet:
ED - Grad 0 für ED-frei
ED - Grad G für ED-Grenzfall
ED - Grad 1 für ED-leicht – Zuchtverbot –
ED - Grad 2 für ED-mittel – Zuchtverbot –
ED - Grad 3 für ED-schwer – Zuchtverbot –
5.4.4
Es dürfen nur Hunde der gleichen Rasse miteinander verpaart werden.
Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate !
§ 6
Häufigkeit der Zuchtverwendung
Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden sofern sie nicht mehr als 3 Welpen großzieht. Ist der Wurf größer als 3 Welpen, hat der Zuchtwart/Tierarzt bei der Wurfabnahme den Gesundheitszustand der Hündin zu prüfen und zu entscheiden, ob die nächste Hitze zum Belegen genutzt werden darf. Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang!
Die dritte Hitze muss dann grundsätzlich ausgesetzt werden.
Sind zwei Kaiserschnitte an der Hündin durchgeführt worden, so ist diese von der weiteren Zucht ausgeschlossen.
Mit dem Erreichen des vollendetem 8. Lebensjahr scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.
Rüden scheiden mit vollendetem 10. Lebensjahr aus der Zucht aus.
Sollten die Rüden nachweislich überdurchschnittliche Vererber sein, können sie mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes eine Zuchtverlängerung erhalten.
Rüden dürfen pro Jahr maximal 30 mal zum Deckeinsatz kommen. Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren.
§ 7
Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht gestattet.
Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich. Die Sondergenehmigung muss schriftlich beim Hauptzuchtwart beantragt werden.
Von der Zucht ausgeschlossen sind alle Hunde mit Registrier-Ahnenpässen. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Registrier-Ahnentafel (Ahnenpass) vom DRV e.V. ausgestellt wurde oder von einem anderen eingetragenen Verein/Verband. Eine Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beim Hauptzuchtwart beantragt werden.
§ 8
Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen DRV-Zuchtwart oder durch einen vom Hauptzuchtwart autorisierten Tierarzt in der 8. Lebenswoche zu erfolgen.
Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Hauptzuchtwart und im Zuchtbuchamt gemeldet werden!
Die komplett ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12. Woche nach dem Wurfdatum dem Zuchtbuchamt vorliegen!
Da ein Züchter, der selber Zuchtwart ist, seine eigenen Welpen oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen darf, ist in diesem Fall ein autorisierter Tierarzt zuständig.
Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt sein und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Lebenswoche abgegeben werden.
Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Lebenswoche abgegeben werden.
Jeder Züchter im DRV e.V. ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner Welpen selbst verantwortlich.
Jeder Welpe erhält eine vom Zuchtbuchamt ausgestellte Ahnentafel, die der Züchter gegenzeichnen muss um ihre Richtigkeit zu bestätigen.
Es dürfen grundsätzlich keine Welpen ohne Ahnentafel gezüchtet werden !
Sollten Welpen weitergegeben werden, die einen gesundheitlichen, körperlichen oder wesensgemäßen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe aufweisen, hat er das dem Käufer mitzuteilen und dieses im Kaufvertrag schriftlich fest zu halten.
Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, etc.
§ 9
Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung kann der Hauptzuchtwart auf Antrag des Zuchtwartes je nach Schweregrad und Häufigkeit des Verstoßes den Züchter entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen.
§10
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den gemeinsamen Beschluss des Hauptzuchtwartes und des Vorstandes möglich.
Der Vorstand u. Hauptzuchtwart