Ausstellungsordnung

  1. Es kann jeder Rassehundebesitzer ausstellen gleich welchem Verein er angehört.
  2. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Rassehunde, die von der F.C.I. anerkannt sind und eine Ahnentafel/Pedigree besitzen.
  3. Jeder gemeldete Rassehund ist unter der Zuchtbuchnummer und dem im Ahnenpass/Pedigree eingetragenen Namen anzumelden.
  4. Championatsbescheinigungen sind dem Richter im Ring vorzulegen.
  5. Kranke, krankheitsverdächtige Hunde oder Hunde, die mit Parasiten behaftet sind, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über eine Zurückweisung steht allein dem Ausstellungs-tierarzt und Ausstellungsleiter zu.
  6. Alle Ausstellungshunde müssen eine gültige Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens 21 Tage vor Ausstellungsbeginn verabreicht wurde und nicht älter als 3 Jahre besteht.
  7. Impfpass (blauer EU-Heimtierausweis) muss vorgelegt werden. Beim Einlass wird auch die Chip-Nummer kontrolliert.
  8. Läufige Hündinnen sind besonders zu behandeln und zu schützen. Kürzlich eingedeckte Hündinnen oder auch tragende Hündinnen sind nicht zur Ausstellung zugelassen und somit ausgeschlossen.
  9. Jeder Hundebesitzer haftet selbst für alle Schäden, die sein Hund auf dem Ausstellungsgelände anrichtet (gemäß BGB).
  10. Der Aussteller / Vorführer des im Ring ausgestellten Hundes erkennen die Unanfechtbarkeit von Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters an. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigungen eines Zuchtrichters oder seiner Bewertung sind unzulässig.
  11. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  12. Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten von 08:15 bis 09:00 Uhr in die Ausstellungshalle zu bringen. In dieser gilt komplettes Rauchverbot.
  13. Alle Hunde sind an der Leine zu führen.
  14. Bissige Tiere müssen einen Maulkorb sind von der Ausstellung ausgeschlossen.
  15. Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Dieser ist berechtigt gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder auch gegen die Bestimmungen der Ausstellungsordnung verstoßen, Hausverbot zu verhängen. Die Anweisung der Ausstellungsleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
  16. Beleidigungen der Richter sowie Mitarbeiter werden mit sofortigem Verweis geahndet.
  17. Des Weiteren sind nur Zuchtrichter, zugelassene Zuchtrichteranwärter, Ringschreiber und Aussteller mit Hund beim Richten im Ring Zutritt zu gewähren. Eine Ausnahme besteht beim Ausstellungsleiter, welcher das Recht besitzt die Bewertungsringe während des Richtens zu betreten. Die Beurteilung der Hunde darf er jedoch dabei nicht beeinflussen.
  18. Findet die Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht statt, wird die Nenngebühr zur Deckung der Veranstaltung verwendet.
  19. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlungder Nenngebühr und Anerkennung der Ausstellungsordnung.
  20. Eine Nachmeldung ist nicht mehr möglich.
  21. Außerdem wird auf § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung hingewiesen.
  22. Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, 1.

    bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

    2. bei denen erblich bedingt
    a)

    Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

    b)

    mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

    c)

    jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

    d)

    die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

    Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.

 

23. Gemäß § 12 Absatz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung stellt ein Verstoßgegen das o.g. Ausstellungsverbot eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die Ausstellungsleitung

Blaue Französische Bulldoggen, Labrador Retriever in Silver = aufgehelltes chocolate, Charcoal = aufgehelltes schwarz und Champagner = aufgehelltes gelb, Goldendoodle, Labradoodle, Aussiedoodle wie auch alle weiteren Mixe aus Pudel und anderer Rassen sind im DRV e.V. nicht zur Zucht zugelassen und erhalten somit auch keine Zuchttauglichkeit.

Die Ausstellungsleitung

Wir möchten darauf hinweisen, dass Anwartschaften, Championate, ZTP-Prüfungen, usw. nachstehender Richter/Vereine im DRV e.V. nicht anerkannt werden.

 

KEINE ANERKENNUNG:

 

  • Herr Uwe Mohr 
  • FRZ - WBKC  und deren Untervereinen!

     (freie Rassezüchter e.V. / World Bully Kennel Club e.V)