Ausstellungsordnung

  1. Es kann jeder Rassehundebesitzer ausstellen gleich welchem Verein er angehört.
  2. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Rassehunde, die von der F.C.I. anerkannt sind und eine Ahnentafel/Pedigree besitzen.
  3. Jeder gemeldete Rassehund ist unter der Zuchtbuchnummer und dem im Ahnenpass/Pedigree eingetragenen Namen anzumelden.
  4. Championatsbescheinigungen sind dem Richter im Ring vorzulegen.
  5. Kranke, krankheitsverdächtige Hunde oder Hunde, die mit Parasiten behaftet sind, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über eine Zurückweisung steht allein dem Ausstellungs-tierarzt und Ausstellungsleiter zu.
  6. Alle Ausstellungshunde müssen eine gültige Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens 21 Tage vor Ausstellungsbeginn verabreicht wurde und nicht älter als 3 Jahre besteht.
  7. Impfpass (blauer EU-Heimtierausweis) muss vorgelegt werden. Beim Einlass wird auch die Chip-Nummer kontrolliert.
  8. Läufige Hündinnen sind besonders zu behandeln und zu schützen. Kürzlich eingedeckte Hündinnen oder auch tragende Hündinnen sind nicht zur Ausstellung zugelassen und somit ausgeschlossen.
  9. Jeder Hundebesitzer haftet selbst für alle Schäden, die sein Hund auf dem Ausstellungsgelände anrichtet (gemäß BGB).
  10. Der Aussteller / Vorführer des im Ring ausgestellten Hundes erkennen die Unanfechtbarkeit von Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters an. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigungen eines Zuchtrichters oder seiner Bewertung sind unzulässig.
  11. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  12. Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten von 9:00 bis 09:30 Uhr in die Ausstellungshalle zu bringen. In dieser gilt komplettes Rauchverbot.
  13. Alle Hunde sind an der Leine zu führen.
  14. Bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen.
  15. Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Dieser ist berechtigt gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder auch gegen die Bestimmungen der Ausstellungsordnung verstoßen, Hausverbot zu verhängen. Die Anweisung der Ausstellungsleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
  16. Beleidigungen der Richter sowie Mitarbeiter werden mit sofortigem Verweis geahndet.
  17. Des Weiteren sind nur Zuchtrichter, zugelassene Zuchtrichteranwärter, Ringschreiber und Aussteller mit Hund beim Richten im Ring Zutritt zu gewähren. Eine Ausnahme besteht beim Ausstellungsleiter, welcher das Recht besitzt die Bewertungsringe während des Richtens zu betreten. Die Beurteilung der Hunde darf er jedoch dabei nicht beeinflussen.
  18. Findet die Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht statt, wird die Nenngebühr zur Deckung der Veranstaltung verwendet.
  19. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlungder Nenngebühr und Anerkennung der Ausstellungsordnung.
  20. Meldungen, die nach Meldeschluss eingehen, können im Ausstellungskatalog nicht mehr berücksichtigt werden.
  21. Es wird eine Nachmeldegebühr von 10,- EURO je Klasse und Hund erhoben.
    DRV-Mitglieder bezahlen 5,- EURO je Klasse und Hund.
  22. Außerdem wird auf § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 hingewiesen, wonach die Ausstellung von Hunden verboten ist, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Ruten, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise kupiert wurden.
  23. Gemäß § 12 Absatz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung stellt ein Verstoßgegen das o.g. Ausstellungsverbot eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Blaue Französische Bulldoggen, Labrador Retriever in Silver = aufgehelltes chocolate, Charcoal = aufgehelltes schwarz und Champagner = aufgehelltes gelb, Goldendoodle, Labradoodle, Aussiedoodle wie auch alle weiteren Mixe aus Pudel und anderer Rassen sind im DRV e.V. nicht zur Zucht zugelassen und erhalten somit auch keine Zuchttauglichkeit.

Die Ausstellungsleitung