
Ausstellungsordnung
Ausstellungsordnung
# 1. Es kann jeder Rassehundebesitzer ausstellen gleich welchem Verein erangehört.
2. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Rassehunde die von der F.C.Ianerkannt sind und
eine Ahnentafel / Pedigree besitzen.
3. Jeder gemeldete Rassehund ist unter der Zuchtbuch-Nr. und dem im Ahnenpass/ Pedigree
eingetragenen Namen anzumelden.
4. Championatsbescheinigungen sind dem Richter im Ring vorzulegen.
5. Kranke, krankheitsverdächtige Hunde oder Hunde, die mit Parasitenbehaftet sind,
werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über eine Zurückweisungsteht allein dem Ausstellungstierarzt und
Ausstellungsleiter zu.
6. Alle Ausstellungshunde müssen eine gültige Tollwutschutzimpfungnachweisen, die mindestens
21 Tage vor Ausstellungsbeginn
verabreicht wurde und nicht älter als 3 Jahre besteht.
7. Impfpass (blauer EU-Heimtierausweis) muss vorgelegt werden. Beim Einlasswird auch
die Chip-Nummer kontrolliert.
8. Hitzige Hündinnen sind besonders zu behandeln und zu schützen. Kürzlicheingedeckte Hündinnen
oder auch tragende Hündinnen
sind nicht zur Ausstellung zugelassen und somit ausgeschlossen.
9. Jeder Hundebesitzer haftet selbst für alle Schäden, die sein Hund aufdem Ausstellungsgelände
anrichtet (gemäß BGB).
10. Der Aussteller / Vorführer des im Ring ausgestellten Hundes erkennen dieUnanfechtbarkeit von
Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters an. Sieunterliegen keiner Überprüfung.
Beleidigungen eines Zuchtrichters oder seinerBewertung sind unzulässig.
11. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
12. Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten von 9.00 bis09.30 Uhr in die
Ausstellungshalle zu bringen. In dieser gilt komplettesRauchverbot.
13. Alle Hunde sind an der Leine zu führen.
14. Bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen.
15. Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Dieser ist berechtigt gegenPersonen,
die den geordneten Ablauf stören oder auch gegen die Bestimmungen derAusstellungsordnung
verstoßen, Hausverbot zu verhängen.
Die Anweisung derAusstellungsleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
16. Beleidigungen der Richter sowie Mitarbeiter werden mit sofortigemVerweis geahndet.
17. Des Weiteren sind nur Zuchtrichter, zugelassene Zuchtrichteranwärter,Ringschreiber, und
Aussteller mit Hund beim Richten im Ring
Zutritt zu gewähren. Eine Ausnahme besteht beim Ausstellungsleiter, welcher das Recht besitzt
dieBewertungsringe während des
Richtens zu betreten. Die Beurteilung der Hunde darfer jedoch dabei nicht beeinflussen.
18. Findet die Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht statt, wird dieNenngebühr zur Deckung der
Veranstaltung verwendet.
19. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlungder Nenngebühr und Anerkennung
der Ausstellungsordnung.
20. Meldungen, die nach Meldeschluss eingehen, können im Ausstellungskatalognicht mehr
berücksichtigt werden.
21. Es wird eine Nachmeldegebühr von 10,-€ je Klasse und Hund erhoben.
DRV-Mitgliederbezahlen 5,- € je Klasse und Hund.
22. Außerdem wird auf § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001hingewiesen, wonach
die Ausstellung von Hunden
verboten ist, bei denenKörperteile, insbesondere Ohren oder Ruten, zum Erreichen bestimmter
Rassemerkmale vollständig oder
teilweise kupiert wurden.
23. Gemäß § 12 Absatz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung stellt ein Verstoßgegen das o.g.
Ausstellungsverbot eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einemBußgeld geahndet werden kann.
Blaue Französische Bulldoggen, LabradorRetriever in Silver = aufgehelltes chocolate,
Charcoal = aufgehelltes schwarzund
Champagner = aufgehelltes gelb,
Goldendoodle,
Labradoodle,
Aussiedoodle
wieauch alle weiteren Mixe aus Pudel und anderer Rasse
sind im DRV e.V. nicht zur Zucht zugelassen und erhalten somit auch keine Zuchttauglichkeit.
Der Ausstellungsleiter